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Gemüsebeet bestellen im Herbst

(manufactum.de)

Gesät und gepflanzt wird nun kaum mehr, das Hauptaugenmerk im Gemüsegarten liegt im Herbst auf der Pflege der späten Kulturen (Wässern, Abdecken, Boden lockern) sowie der Ernte und gegebenenfalls der Einlagerung geeigneter Gemüse.

Es wird benötigt:

Werkzeug: Harke, Kultivator oder Flachschneider zur Bodenlockerung, Hacke, Handegge oder Rechen zum Einebnen der Beete, Pflanzkelle oder Pflanzholz, Gießkanne mit abnehmbarer Brause, Grabegabel, Messer für die Ernte von Zucchini, Kürbis oder Rosen- und Grünkohl.
Zubehör: Erntegefäße verschiedener Größe, Vlies, Kisten oder andere Gefäße zur Einlagerung oder Nachreife von Tomaten, Zeitungspapier, Thermometer.

Anleitung

Zwischen den Reihen von Spinat, Feldsalat und Zichoriensalaten leicht durchharken und den Boden locker halten. Aufgelaufene Unkräuter dabei entfernen.
Die Jungpflanzen der ausgesäten Winterkopfsalate in tiefe Furchen ins Beet auspflanzen. Bei Frost mit Tannenreisig abdecken.
In der ersten Oktoberhälfte können noch Wintersteckzwiebeln und Knoblauch gesteckt werden.
Bei Trockenheit alle Salate, die späten Kohlsorten und andere Wintergemüse auf den Beeten wässern.
Knollensellerie wächst bei warmer Witterung bis Ende Oktober und benötigt bis zur Ernte noch viel Wasser. Bei trockener Witterung also reichlich gießen.
Fenchel, Brokkoli, die letzten Pflücksalate, Gurken, Paprika und Tomaten fast täglich ernten. Endivien und Zuckerhut sind nun reif, ebenso wie Rote Bete, Schwarzwurzeln und Rettich sowie die späten Radieschen und Möhren.

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Website um Rubrik "Tipps" erweitert

(11.02.2025)

Ich habe die Website um eine weitere Rubrik erweitert. Auf der Startseite werden dabei für den jeweilig aktuellen Monat nützliche Tipps nach dem Zufallsprinzip angezeigt. Im Hauptmenü wird die Auflistung aller Tipps, gruppiert nach Monaten, ausgegeben. Viel Spaß beim Stöbern. Übrigens: Eure eigenen Tipps könnt ihr mir gern mit der Angabe des jeweiligen Monats im Gartenjahr an andreas.rusch@am-landgraben.de senden. Diese werde ich dann auch auf der Website mit Nennung des Autors unterbringen.

Ströbitzer Hofflohmarkt 2025

(06.02.2025)

Am 26.April 2025 findet der traditionelle Hofflohmarkt im Stadtteil Ströbitz statt. Wir möchten unseren Mitgliedern die Möglichkeit geben, daran teilzunehmen und ungenutzte Schätze aus den Lauben und aus den Kellern zu Hause zu verkaufen. Auf der Wiese vor dem Vereinsheim können die Stände dazu aufgebaut werden. Die Standgebühr beträgt 5,- € pro Stand und wird an den Veranstalter für die Herstellung von Werbezetteln direkt weitergegeben. Bitte melden Sie sich bei Interesse formlos beim Verein bis zum 31.März an und überweisen Sie unaufgefordert 5,- € mit dem Stichwort HOFFLOHMARKT, Parzellennummer und Namen auf das bekannte Konto unseres Vereins.

Aktuelle Termine für 2025 sind online

(06.02.2025)

Nun sind sie da, die neuen Termine für das Jahr 2025.

Pächterwechsel

(03.02.2022)

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die verbindliche Verfahrensweise hin: • Verpächter ist der Kreisverband der Kleingärtner Cottbus-Stadt e.V. Unser Verein schließt Pachtverträge in Vollmacht des Kreisverbandes ab. Daher sind die Vordrucke des Kreisverbandes verbindlich zu nutzen. • Beabsichtigt ein Pächter, seine Parzelle aufzugeben, ist der Vorstand zu informieren (Schriftlich per Post oder per Einwurf in den Vereinsbriefkasten) • Jeder ist berechtigt, selber einen Nachfolgepächter zu suchen. Dieser Interessent ist dem Vorstand zu melden. Wir setzen uns dann mit dem abgebenden Pächter zur weiteren Verfahrensweise in Verbindung. • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitglieds. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, jedem Aufnahmeantrag zuzustimmen. • Wir unterstützen auch Pächter, die ihre Parzelle abgeben wollen, bei der Suche nach einem Nachnutzer. • Die Übertragung der Parzelle darf ausschließlich an ein Mitglied des Kleingartenvereins „Am Landgraben“ e.V. Cottbus erfolgen. • Werden sogenannte „Kaufverträge“ ohne Wissen des Vereinsvorstandes mit Nichtmitgliedern abgeschlossen, sind diese nicht rechtswirksam. Der sog. „Erwerber“ hat kein Recht auf die Nutzung der Parzelle.

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