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Letzte Aussaat von einjährigen Sommerblumen

(manufactum.de)

Solange der Holunder blüht, können in diesem Monat noch schnellwachsende Sommerblumen wie Ringelblume, Kapuzinerkresse, Jungfer im Grünen, Wicke oder Bechermalve ausgesät werden. Diese Pflanzen keimen sehr rasch und blühen schon nach sechs bis acht Wochen.

Es wird benötigt:

Saatgut: gesundes, keimfähiges Saatgut von schnellwüchsigen Blumenarten wie Ringelblume, Kapuzinerkresse, Jungfer im Grünen, Wicke oder Bechermalve.

Werkzeug: Rechen, Rollkultivator, Flachschneider, Harke oder Handegge zur schonenden, nur oberflächlichen Bodenlockerung.
Zubehör: Sammelgefäß für Unkraut oder Steine, Etiketten, dünne Arbeitshandschuhe.

Anleitung

Eine passende Stelle im Garten auswählen. Es kann ein eigenes Sommerblumenbeet angelegt werden oder zum Beispiel auch in die Lücken gesät werden, die die nun abgeblühten Frühjahrspflanzen wie Stiefmütterchen oder Primeln in bestehenden Beeten hinterlassen haben.
Vor der Aussaat den Boden mit Rechen, Flachschneider, Rollkultivator, Harke oder Handegge flach lockern, durchziehen, Unkräuter und große Steine entfernen. Wird in bestehende Pflanzungen gesät, dabei vorsichtig zu Werke gehen, um benachbarte Pflanzen nicht zu beschädigen (Triebe abknicken oder flach verlaufende Wurzeln verletzen).
Den Samen gleichmäßig ausstreuen und mit einer dünnen Schicht Erde bedecken. Gegebenenfalls die Aussaat mit einem Etikett markieren.
Die Aussaatfläche mit einer Brause gründlich gießen und die Saat bzw. die Jungpflanzen in den folgenden Wochen gleichmäßig feucht halten.
Zu eng stehende Jungpflanzen gegebenenfalls ausdünnen, damit sich die übrigen kräftig entwickeln können.

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Website um Rubrik "Tipps" erweitert

(11.02.2025)

Ich habe die Website um eine weitere Rubrik erweitert. Auf der Startseite werden dabei für den jeweilig aktuellen Monat nützliche Tipps nach dem Zufallsprinzip angezeigt. Im Hauptmenü wird die Auflistung aller Tipps, gruppiert nach Monaten, ausgegeben. Viel Spaß beim Stöbern. Übrigens: Eure eigenen Tipps könnt ihr mir gern mit der Angabe des jeweiligen Monats im Gartenjahr an andreas.rusch@am-landgraben.de senden. Diese werde ich dann auch auf der Website mit Nennung des Autors unterbringen.

Ströbitzer Hofflohmarkt 2025

(06.02.2025)

Am 26.April 2025 findet der traditionelle Hofflohmarkt im Stadtteil Ströbitz statt. Wir möchten unseren Mitgliedern die Möglichkeit geben, daran teilzunehmen und ungenutzte Schätze aus den Lauben und aus den Kellern zu Hause zu verkaufen. Auf der Wiese vor dem Vereinsheim können die Stände dazu aufgebaut werden. Die Standgebühr beträgt 5,- € pro Stand und wird an den Veranstalter für die Herstellung von Werbezetteln direkt weitergegeben. Bitte melden Sie sich bei Interesse formlos beim Verein bis zum 31.März an und überweisen Sie unaufgefordert 5,- € mit dem Stichwort HOFFLOHMARKT, Parzellennummer und Namen auf das bekannte Konto unseres Vereins.

Aktuelle Termine für 2025 sind online

(06.02.2025)

Nun sind sie da, die neuen Termine für das Jahr 2025.

Pächterwechsel

(03.02.2022)

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die verbindliche Verfahrensweise hin: • Verpächter ist der Kreisverband der Kleingärtner Cottbus-Stadt e.V. Unser Verein schließt Pachtverträge in Vollmacht des Kreisverbandes ab. Daher sind die Vordrucke des Kreisverbandes verbindlich zu nutzen. • Beabsichtigt ein Pächter, seine Parzelle aufzugeben, ist der Vorstand zu informieren (Schriftlich per Post oder per Einwurf in den Vereinsbriefkasten) • Jeder ist berechtigt, selber einen Nachfolgepächter zu suchen. Dieser Interessent ist dem Vorstand zu melden. Wir setzen uns dann mit dem abgebenden Pächter zur weiteren Verfahrensweise in Verbindung. • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitglieds. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, jedem Aufnahmeantrag zuzustimmen. • Wir unterstützen auch Pächter, die ihre Parzelle abgeben wollen, bei der Suche nach einem Nachnutzer. • Die Übertragung der Parzelle darf ausschließlich an ein Mitglied des Kleingartenvereins „Am Landgraben“ e.V. Cottbus erfolgen. • Werden sogenannte „Kaufverträge“ ohne Wissen des Vereinsvorstandes mit Nichtmitgliedern abgeschlossen, sind diese nicht rechtswirksam. Der sog. „Erwerber“ hat kein Recht auf die Nutzung der Parzelle.

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