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... am Ströbitzer Landgraben

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Starkzehrer mit Kräuterjauche düngen

(manufactum.de)

Die sogenannten Starkzehrer sind Pflanzen mit einem besonders hohen Düngebedarf, da sie über die Saison eine beachtliche Blattmasse und/oder viele Früchte bilden und dazu dem Boden große Mengen Nährstoffe, vor allem Stickstoff, entziehen. Dieser Entzug muss durch reichliche und mehrfache Düngegaben ausgeglichen werden, damit die Pflanzen keinen Mangel leiden und es nicht zu Wachstumsstockungen oder Schäden kommt.

Es wird benötigt:
Werkzeug und Zubehör: Gießkanne mit abnehmbarem Brausekopf, Trichter, stickstoffhaltige Düngelösung (sehr gut geeignet ist Brennnesseljauche).
Anleitung
Ab Juni (bis zum Ende der Wachstumszeit) die Pflanzen mehrmals mit einer stickstoffhaltigen Kräuterjauche (zum Beispiel aus Brennnesseln) versorgen.
Die Jauche mit einer Gießkanne ausbringen. Je nach Pflanzengröße entweder als sogenannte Kopf- oder Blattdüngung direkt auf die Pflanzen (mit Gießbrause) oder als Düngegabe in den Wurzelbereich der Pflanzen, also auf den Boden (ohne Gießbrause).
Für das nächste Jahr vormerken: Am besten schon im Herbst des Vorjahres bzw. im frühen Frühjahr der aktuellen Vegetationsperiode die entsprechenden Beete mit reifem Kompost, verrottetem Mist oder einem anderen organischen Dünger versorgen.
Starkzehrer im Gemüsegarten:
Fast alle Kohlarten (Wirsing, Weiß-, Rot-, Blumen-, Rosen- und Chinakohl), Gurken, Kartoffeln, Tomaten, Zucchini, Kürbis, Lauch, Sellerie oder Rhabarber.

Starkzehrer im Ziergarten:
Dahlien, Rittersporn, Indianernessel, Sommerphlox, Sonnenbraut, Chrysanthemen oder Hortensien.

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Website um Rubrik "Tipps" erweitert

(11.02.2025)

Ich habe die Website um eine weitere Rubrik erweitert. Auf der Startseite werden dabei für den jeweilig aktuellen Monat nützliche Tipps nach dem Zufallsprinzip angezeigt. Im Hauptmenü wird die Auflistung aller Tipps, gruppiert nach Monaten, ausgegeben. Viel Spaß beim Stöbern. Übrigens: Eure eigenen Tipps könnt ihr mir gern mit der Angabe des jeweiligen Monats im Gartenjahr an andreas.rusch@am-landgraben.de senden. Diese werde ich dann auch auf der Website mit Nennung des Autors unterbringen.

Ströbitzer Hofflohmarkt 2025

(06.02.2025)

Am 26.April 2025 findet der traditionelle Hofflohmarkt im Stadtteil Ströbitz statt. Wir möchten unseren Mitgliedern die Möglichkeit geben, daran teilzunehmen und ungenutzte Schätze aus den Lauben und aus den Kellern zu Hause zu verkaufen. Auf der Wiese vor dem Vereinsheim können die Stände dazu aufgebaut werden. Die Standgebühr beträgt 5,- € pro Stand und wird an den Veranstalter für die Herstellung von Werbezetteln direkt weitergegeben. Bitte melden Sie sich bei Interesse formlos beim Verein bis zum 31.März an und überweisen Sie unaufgefordert 5,- € mit dem Stichwort HOFFLOHMARKT, Parzellennummer und Namen auf das bekannte Konto unseres Vereins.

Aktuelle Termine für 2025 sind online

(06.02.2025)

Nun sind sie da, die neuen Termine für das Jahr 2025.

Pächterwechsel

(03.02.2022)

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf die verbindliche Verfahrensweise hin: • Verpächter ist der Kreisverband der Kleingärtner Cottbus-Stadt e.V. Unser Verein schließt Pachtverträge in Vollmacht des Kreisverbandes ab. Daher sind die Vordrucke des Kreisverbandes verbindlich zu nutzen. • Beabsichtigt ein Pächter, seine Parzelle aufzugeben, ist der Vorstand zu informieren (Schriftlich per Post oder per Einwurf in den Vereinsbriefkasten) • Jeder ist berechtigt, selber einen Nachfolgepächter zu suchen. Dieser Interessent ist dem Vorstand zu melden. Wir setzen uns dann mit dem abgebenden Pächter zur weiteren Verfahrensweise in Verbindung. • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines neuen Mitglieds. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, jedem Aufnahmeantrag zuzustimmen. • Wir unterstützen auch Pächter, die ihre Parzelle abgeben wollen, bei der Suche nach einem Nachnutzer. • Die Übertragung der Parzelle darf ausschließlich an ein Mitglied des Kleingartenvereins „Am Landgraben“ e.V. Cottbus erfolgen. • Werden sogenannte „Kaufverträge“ ohne Wissen des Vereinsvorstandes mit Nichtmitgliedern abgeschlossen, sind diese nicht rechtswirksam. Der sog. „Erwerber“ hat kein Recht auf die Nutzung der Parzelle.

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